Schutzkonzept Covid 19

BFP Gemeinde in Oberhausen:
O.Church : Standort der FCG Dorsten – Kirche im Bahnhof .e.V.

Internes Sicherheitskonzept, Stand: V 9.6 vom 24.12.2021
Gottesdienste und Kleingruppen z.Zt. von Covid-19


Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen 


Die Grundlagen dieses Konzeptes und seiner Ergänzungen beruhen auf den Regelungen der Corona-Schutzverordnung des Bundeslandes NRW in der jeweils aktuellen Fassung: 02.09.2021

NRW: CorSchuV, NRW in der ab 17.12.2021 gültigen Fassung

§2 (7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.

§2 (8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt
1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie
2. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten.

§2 (8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Geltungsbereich und Verantwortung

Geltungsbereich

  • Dieses Schutzkonzept gilt in den Gemeinden des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR in der Region NRW.
  • Die Gebäude und ihre zugehörigen Grundstücke der BFP-Gemeinden gelten als kirchlicher Verantwortungsbereich, in dem die Hygiene-Regelungen des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR durch diese speziell zugeschnittenen Regelungen der Gemeinde umgesetzt werden.           
  • Mit Wirkung zum 4.12.2021 wir die 2G-Regel auf weitere Bereiche des öffentlichen Lebens angewendet. Parallel dazu gilt gemäß § Versammlungen zur Religionsausübung fallen jedoch nicht unter diese Pflicht. Allerdings müssen Kirchen ein entsprechendes Schutzniveau vorweisen.                                                                                                 

Verantwortlichkeiten        

  • Die Verantwortung für den Erlass und die Steuerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus in einer Gemeinde des BFP trägt die jeweilige Leitung der Gemeinde. Jede Gemeinde erhält neben den behördlichen Verordnungen dieses Schutzkonzept als Grundlage.
  • Bei der Umsetzung dieser Regelungen vertrauen wir auf ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Kooperation der Beteiligten.

Veröffentlichung

  • Dieses Schutzkonzept wird im Gemeindezentrum deutlich sichtbar ausgehängt und den lokalen Behörden nach Absprache vorgelegt.

 Generelle Schutzmaßnahmen


AHA(L) Regeln

  • Es gelten die allgemein bekannten sog. AHA(L)-Regelungen.
    • Abstand
    • Hygiene
    • Medizinische Masken
    • Lüften

Mund-Nase-Bedeckung

Das Tragen von medizinischen Masken (Mund-Nasen-Bedeckung: MNB) ist in den Gebäuden der Gemeinde bei Anwesenheit von mehreren Personen durchgehend verpflichtend. Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).

Abstandsregel und Verkehrswege

  • Die Stühle in Veranstaltungen/ Gottesdiensten haben einen Abstand von mind. 1,5m zueinander.
    • Mitglieder eines Hausstands sowie Immunisierte sind von dieser Regel ausgenommen. Allerdings sollte angesichts der hohen Inzidenzen auf Abstände grundsätzlich nicht verzichtet werden.
  • Auf mindestens 1,50 m Abstand achten, auch vor dem Hauseingang und beim Einlass.
  • „Pulkverhalten“ bei Betreten und Verlassen vermeiden:
  • Ausweisung von Verkehrswegen; wo nötig/ wenn möglich, sollten Ein- und Ausgänge unterschiedlich sein.
  • Wenn auch im Freien, z.B. vor dem Gemeindegebäude, ein Abstand von 1,50 nicht eingehalten werden kann, gilt die Maskenpflicht.
  • Beim Gesang einer Band sollten die singenden Personen 2m Abstand zu den anderen Musikern halten und der Abstand zur Gemeinde mind. 4m betragen.

Weitere Standards

  • Ein Ordnungsdienst achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsstandards und das Tragen der MNB.
  • Personen mit offensichtlichen Krankheitssymptomen (Fieber, Husten etc.) haben keinen Zutritt zu Zusammenkünften im Sinne dieser Regelungen. Personen, die aufgrund eines Verdachtsfalles in ihrem Umfeld auf das Ergebnis eines Corona-Tests warten, sind nicht zu Zusammenkünften im Sinne dieser Regelungen zugelassen.

Diese grundsätzlichen Maßnahmen werden durch die weiteren Ausführungen ergänzt und konkretisiert.

Schutzmaßnahmen ab dem 24.12.2021

Es gelten die generellen Schutzmaßnahmen mit den folgenden Ergänzungen

Anwendung der 3-G-Regel

Wenn die 3G-Regeln angewendet wird, gelten folgende Leitlinien:

3G-Gottesdienste und andere Veranstaltungen zur Religionsausübung können von Immunisierten und Getesteten besucht werden. Die Teilnehmenden müssen entsprechende Nachweise vorzeigen können. Der Veranstalter, d.h. die Gemeinde hat die Verantwortung, die Nachweise zu prüfen.

Zugang zu den Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen haben in Anwendung der aktuell gültigen Fassung der CorSchVO §2 Abs. 8, vollständig Geimpfte, Genesene und getestete Personen. D.h. Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen, gelten als getestet.

Die entsprechenden digitalen Zertifikate sollten gemäß der aktuellen Landesverordnung mithilfe der vom Robert Koch-Institut herausgegebenen CovPassCheck-App geprüft werden. Auch die Vorlage eines amtlichen Ausweispapieres ist erforderlich. (§4 Abs. 6)

Weiter kann ein Selbsttest unter Aufsicht einer entsprechend eingewiesenen Person der Gemeinde vor dem Zutritt in die Gottesdiensträume zur Teilnahme an Gottesdiensten durchgeführt werden. Dies ist im Zweifelsfall mit dem örtlichen Ordnungsamt abzusprechen.

Kinder bis zum Schuleintritt müssen nicht getestet werden, sie sind getesteten Personen rechtlich gleichgestellt. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die eine inländische Schule besuchen, gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (bis 26.12.2021) – siehe auch §2 (8). Sie müssen dort, wo die 3G-Regel gilt, keinen Nachweis (also: weder Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung) vorlegen. In den Ferien gelten abweichende Regelungen (27.12.21-9.1.22.). Jugendliche ab 16 Jahren müssen eine Bescheinigung ihrer Schule vorzeigen und gelten hierdurch als getestete Personen.

Konkrete Anwendungen (siehe CorSchVO NRW §3 Abs. 2)

Auch bei Anwendung der 3G-Regel ist auf hinreichende Abstände zwischen den Haushalten zu achten und die Maske während des gesamten Gottesdienstes zu tragen. Dies dient dem Schutz aller, vor allem dem Schutz der Nicht-Immunisierten.

Die Aktuelle Schutzverordnung des Landes NRW hat die Möglichkeiten zum Verzicht auf Maskenpflicht weitestgehend auf Immunisierte eingeschränkt. Für die Praxis in Gottesdiensten, Kleingruppen und anderen Settings gilt nun folgendes:

Im Gottesdienst

  • Es sollte generell auf Abstände zwischen den Haushalten geachtet werden. Können Mindestabstände nicht eingehalten werden, gilt Maskenpflicht auch am Sitzplatz.
  • aufgrund der hohen Inzidenzen empfehlen wir dringend das Tragen der Maske während des gesamten Gottesdienstes, auch wenn Mindestabstände eingehalten werden – mindestens aber beim Bewegen, Betreten oder Verlassen des Gebäudes – denn es bietet einen zusätzlichen Schutz für alle Beteiligten.
  • Beim Gemeindegesang gilt Maskenpflicht unter allen Bedingungen.
  • bei Vortragstätigkeit oder Redebeiträgen mit mindestens 4m Abstand zu den Gottesdienstbesuchern kann die Maske entfernt werden. Dies gilt z.B. für den Bereich der Predigt und Moderation.
  • In Bezug auf die Vortragstätigkeit von Sängerinnen und Sängern gilt:
    für eine singende Person (z.B. in der Anbetungsband) mit 4m Abstand zu den Gottesdienstbesuchern kann die Maskenpflicht entfallen. Sollte es sich um mehrere Sängerinnen und Sänger handeln, gilt jedoch – die Maskenpflicht für nicht-immunisierte Sängerinnen und Sänger.
  • beim Abendmahl kann auf die Maske verzichtet werden
    • Wenn das Abendmahl eingenommen wird. Bei der Austeilung ist auf entsprechende Hygiene-Maßnahmen zu achten.
    • Dieses wird z.B. auf Einzeltabletts (Unterteller) mit Abdeckung vorher vorbereitet und bereitgestellt. Es werden Einzelkelche gereicht.

Kleingruppen

  • Kleingruppentreffen im Gemeindegebäude orientieren sich an den Regeln, wie für den Gottesdienst beschrieben.

Kindergottesdienst und andere Angebote der Religionsausübung im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit

  • Die aktuelle Verordnung enthält keine Ausnahme von der Maskenpflicht für diese Altersgruppe, außer für Kinder bis zum Schuleintritt. Außerhalb der Ferienzeiten gelten Schulkinder und Jugendliche aufgrund der regelmäßigen Schultestungen als Immunisierte [siehe §2 (8)].
  • Es gilt die 3G-Regel.

Allgemeines/ Sonstiges – Auf die Maske kann verzichtet werden…

• bei Kindern bis zum Schuleintritt. • zur Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.

• wenn Personen aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Ein entsprechendes ärzt-

liches Attest muss vorgezeigt werden können.

• Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizi-

nische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Gottesdienst mit AHA(L)-Regeln

  • Es gelten die üblichen Abstandsregeln (mind. 1,5m) und Maskenpflicht während des gesamten Gottesdienstes.
  • Vortragende Einzelpersonen (Predigt, Moderation, Gesang) können bei 4m Abstand zu den Gottesdienstteilnehmern auf die Maske verzichten.
  • Falls es mehrere Sängerinnen und Sänger gibt, gilt die Maskenpflicht für alle singenden Personen.

Sonstige Hinweise

Hinweis für Angestellte, Ehrenamtliche und vergleichbare Personen in Gemeinden (§4 Abs. 4)

  • Angestellte unterliegen der 3G-Regel. Der Arbeitgeber hat dies zu kontrollieren. Siehe auch die Hinweise des BFP hierzu: https://www.bfp.de/info-corona
  • Auch ehrenamtlich eingesetzte oder andere vergleichbare Personen unterliegen gemäß der NRW-CorSchVO der 3G-Regel – auch wenn in Veranstaltungen die 2G-Regel angewendet werden sollte.

Arbeitstreffen in kleineren Gruppen (z.B. Leitungsteam, Teamleitung…)

Wenn der Mindestabstand von 1,50m eingehalten werden kann, können Immunisierte auf das Tragen einer Maske verzichten.

Weihnachtsfeiern und andere Veranstaltungen mit gastronomischen Angeboten

Veranstaltungen, in denen das gemeinsame Essen, Feiern und sonstige Aktivitäten/ Inhalte enthalten sind, unterliegen der 2G-Regel.

Kommunikation mit den Behörden

  • Die Gemeinde stellt eine gute Kommunikation mit den Behörden sicher, so dass die Umsetzung lokaler Vorgaben gewährleistet ist.
  • Die Gemeinde legt den Behörden auf Anfrage ihr jeweiliges Hygienekonzept vor.
  • Eine Meldepflicht von Veranstaltungen zur Religionsausübung und Gottesdiensten besteht gemäß den aktuellen Verordnungen nicht.
  • Das Erfordernis einer Anmeldepflicht für Besucher von Gottesdiensten entfällt. Es kann aufgrund von Teilnehmerbegrenzungen (wegen 1,50m Abstand) jedoch nötig sein, diese Anmeldung weiterzuführen.

Inkrafttreten, Gültigkeit

Diese Regelungen gelten mit sofortiger Wirkung und gilt bis auf Weiteres, es sei denn, es ergeben sich veränderte öffentliche Verordnungen. Ihre Aktualität wird ständig überprüft.

Version 9.6, vom 24.12.2021, ursprünglich aufgestellt am 01.05.2020

Bottrop, den 24.12.2021

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Egbert Warzecha, Regionalleiter BFP-NRW KdöR